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   VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795   

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VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795 (https://dejure.org/2015,38513)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.10.2015 - 1 BV 14.1795 (https://dejure.org/2015,38513)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - 1 BV 14.1795 (https://dejure.org/2015,38513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Baugenehmigung, Wohnnutzung, Ausbau, Obergeschoss, Dachgeschosses, Stallgebäude, gewerbliche Nutzung, Obergeschoss, Dachgeschosses

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    Auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 (4 C 5.14) werde verwiesen.

    Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn Nebenanlagen zu einer Hauptnutzung sind, stellen in aller Regel keine Bauten dar, die für sich genommen die Siedlungsstruktur prägen können (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris).

    Denn die maßstabsbildende Kraft der vorhandenen Bebauung ist für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574; U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris).

    Ebenso wenig führt die Einstufung des ehemaligen Wirtschaftsteils als Gebäude, das nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, oder als "landwirtschaftliches Nebengebäude", das schon wegen einer lediglich der Hauptnutzung dienenden Hilfsfunktion keine prägende Kraft haben könne (vgl. BVerwG" U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris), zu einem sachgerechten Ergebnis.

    Der Ansatz des Beklagten verkennt, dass mit der Einordnung eines Bauwerks als "Nebenanlage im weiteren Sinn" ebenso wie mit dem Abstellen auf eine vorübergehende Nutzung nur Hilfskriterien formuliert werden, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks in aller Regel beurteilt werden kann, letztmaßgeblich aber die Umstände des Einzelfalls bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 a. a. O. Rn. 20" 21).

    In diesem Zusammenhang erscheint außerdem die Abgrenzung zwischen Hauptnutzungen einerseits und Nebennutzungen im weiteren Sinne andererseits fortentwicklungsbedürftig (vgl. BVerwG" U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris).

  • BVerwG, 21.06.2007 - 4 B 8.07

    "Sich-Einfügen" eines Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    Das Vorhaben des Klägers füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung schon deshalb in die nähere Umgebung ein, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen im Wesentlichen unverändert und ohne größere" von außen erkennbare Abweichungen erhalten bleibe (BVerwG" U. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07).

    Im Rahmen der vergleichenden Betrachtung ist auf die wahrnehmbaren und besonders prägenden Maßkriterien abzustellen, also auf die flächenmäßige Ausdehnung" die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (BVerwG" B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007" 1691; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg" BauGB, Stand: Mai 2015" § 34 Rn. 40).

    Damit wird es aber nicht nur geringfügig verändert" wie dies etwa im Falle des Ausbaus eines bereits bestehenden Dachgeschosses zu Wohnzwecken der Fall sein mag (vgl. BVerwG" B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691).

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    Auf die Feinheiten der Berechnungsregelungen der Baunutzungsverordnung kommt es im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entscheidend an (BVerwG" U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95" 277).

    Allerdings tritt diese Größe hinter die anderen Maßfaktoren zurück (BVerwG" U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95" 277).

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 19.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Behördenvertreters i.S. von § 67 Abs. 1 S. 3

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    Der Vortrag des Beklagten" es gebe in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude" widerspricht dem Grundsatz" dass im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Art und Maß der baulichen Nutzung ebenso wie das Merkmal der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind und daher nicht ein artspezifisches Nutzungsmaß zu ermitteln ist (vgl. BVerwG" U. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - NVwZ 1995, 897).
  • VGH Bayern, 22.04.2004 - 20 B 03.2531
    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    Maßgeblich nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nämlich nicht der absolute Bedarf" der für das gesamte Gebäude festzustellen ist" sondern nur der durch die hier streitgegenständliche Änderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge" dass der bisherige Bedarf" auch wenn er nicht erfüllt worden sein sollte" als Folge des den bisherigen Nutzungen zukommenden Bestandsschutz außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BayVGH" B. v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19; Würfel in Simon/Busse" Stand: Mai 2015" Art. 47 Rn. 71).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    Außer Acht zu lassen sind auch bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder in der vorhandenen Bebauung als Fremdkörper erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 7.98

    Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    1.1 Zur Beantwortung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist auf die vorhandene Bebauung abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527), die den Maßstab für die angemessene bauliche Fortentwicklung bildet (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass aufgegebene Nutzungen nicht mehr in der Lage sind, die Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zu prägen (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn Nebenanlagen zu einer Hauptnutzung sind, stellen in aller Regel keine Bauten dar, die für sich genommen die Siedlungsstruktur prägen können (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris).
  • BVerwG, 07.05.1991 - 4 B 52.91

    Bestehender Betrieb für Zulassung nach § 34 Abs. 3 BauGB erforderlich

    Auszug aus VGH Bayern, 08.10.2015 - 1 BV 14.1795
    Vorliegend kann nicht die Rede davon sein" dass sich die Verkehrsauffassung darauf eingestellt hat" dass nach Aufgabe der Landwirtschaft auf dem ehemaligen Hofgrundstück des Klägers keinerlei andere Nutzung mehr stattfinden werde; vielmehr hat sich in der ehemaligen Hofstelle seit langen Jahren im Wohnteil nach Bildung von zwei Wohneinheiten eine allgemeine Wohnnutzung und im Wirtschaftsteil eine gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses - jeweils mit grundsätzlicher Zustimmung des Beklagten - etabliert (BVerwG" B. v. 7.5.1991 - 4 B 52.91 - NVwZ 1991" 1075).
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

  • VG München, 10.04.2014 - M 11 K 13.3830

    Einfügen; Maß der baulichen Nutzung; Ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude;

  • VGH Bayern, 29.07.2015 - 1 N 12.1189

    Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 1 ZB 20.2692

    Errichtung von Gebäuden im Außenbereich - landwirtschaftlicher

    Im Urteil vom 8. Oktober 2015 (1 BV 14.1795) hat der Senat für das Hofgrundstück einen Bebauungszusammenhang bejaht, da die angrenzenden Grundstücke bebaut waren.

    Auf die Frage, ob der Wirtschaftsteil der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle zum Bebauungszusammenhang beitragen kann, kam es hier nicht an (vgl. 1 BV 14.1795 - juris Rn. 14).

  • VG Augsburg, 10.06.2021 - Au 5 K 20.2694

    Nutzungsänderung eines Druckereigebäudes zu Technologieentwicklungsunternehmen -

    Die Nichterfüllung der aus der früher genehmigten Nutzung ausgelösten Stellplatzpflicht bliebe unbeachtlich (BayVGH, B.v. 22.4. 2004 - 20 B 03.2531 - juris; BayVGH, U.v. 8.10.2015 - 1 BV 14.1795 - BeckRS 2015, 56147, Rn.28; OVG Hamburg U.v. 10.4.2003 - 2 Bf 432/99, ZfIR 2004, 295).

    Die für die bisherige Nutzung erforderlichen Stellplätze können also nur "angerechnet" werden bzw. zur Anwendung des Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO führen, wenn die bisherige Nutzung formell und/oder materiell rechtmäßig ist (BayVGH, U.v. 8.10.2015 - 1 BV 14.1795 - BeckRS 2015, 56147, Rn. 28; BayVGH, B.v. 11.11.2002 - 2 ZB 02.2472 - juris Rn. 3 für formell und materiell rechtswidrige vorherige Nutzung; Würfel in Busse/Kraus, BayBO, Art. 47 Rn. 69; Jäde, PdK Bayern F 3: BayBO, Art. 47 Rn. 3.2).

  • VG München, 13.07.2017 - M 11 K 15.5811

    Maßstabsbildende Bebauung für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil

    Soweit darauf verwiesen wird, dass es in einem faktischen Dorfgebiet nicht sachgerecht sei, Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sowie landwirtschaftlichen Nebengebäuden die prägende Kraft abzusprechen (BayVGH, U. v. 08.10.2015 - 1 BV 14.1795 - juris Rn. 23), verfängt dieser Hinweis schon deshalb nicht, da die diesbezüglichen Ausführungen zur Frage ergangen sind, welchen Gebäuden prägende Kraft im Rahmen der Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zukommt.
  • VG München, 08.07.2020 - M 9 K 18.3409

    Abgrenzung Innen- und Außenbereich: Ein ehemaliger Stall nebst

    Aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2015 - 1 BV 14.1795 - (juris), folgt nichts Anderes.
  • VG München, 08.07.2020 - M 9 K 17.3879

    Ablehnung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer

    Aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des BayVGH vom 8. Oktober 2015 (BayVGH, U.v. 8.10.2015 - 1 BV 14.1795 - juris), folgt nichts Anderes.
  • VG Bayreuth, 23.06.2023 - B 2 K 23.2

    Elektronischer Rechtsverkehr, Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der

    Maßgeblich beim mit § 2 Alt. 2 der Stellplatzsatzung im Wesentlichen identischen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nämlich nicht der absolute Bedarf" der für das gesamte Gebäude festzustellen ist" sondern nur der durch die Änderung bzw. Nutzungsänderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge" dass der bisherige Bedarf" auch wenn er nicht erfüllt worden sein sollte" als Folge des den bisherigen Nutzungen zukommenden Bestandsschutzes außer Betracht zu bleiben hat (BayVGH, U.v. 8.10.2015 - 1 BV 14.1795 - BeckRS 2015, 56147; BayVGH" B.v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19).
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